15.06.2013

(2168) Mietwagen nach Kfz-Unfall

(jlp). Nach einem Kfz-Unfall hat der Geschädigte für die Zeit der Fahrzeugreparatur einen Anspruch auf einen Mietwagen. Dieser Anspruch besteht selbst dann, wenn der Geschädigte pro Tag im Schnitt nur 6 Kilometer zurücklegt. Allein aus dem Umstand, dass tatsächlich mit dem angemieteten Fahrzeug nur eine geringe Wegstrecke zurückgelegt wird, kann nicht gefolgert werden, dass die Anmietung unwirtschaftlich war. Vielmehr sind bei der Überprüfung, ob die Anmietung unwirtschaftlich ist, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann zwar die geringe Fahrleistung für die Unwirtschaftlichkeit der Anmietung sprechen. In gewissen Konstellationen kann aber auch bei geringer Fahrleistung die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs die Anmietung rechtfertigen.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 290/11