15.01.2014

(2217) Warndreieck auch bei Notfall Pflicht

(jlp). Weil ein Fahrer eines Sattelzuges sich erbrechen musste, hielt er auf der Autobahn am rechten Fahrbahnrand an. Hierbei ragte er aber immer noch mit seinem Sattelschlepper in die rechte Fahrspur hinein. Der Fahrer schaltete zwar die Warnblinkanlage an, ein Warndreieck stellte er aber nicht auf. Es kam zu einem Unfall, weil ein anderer Lkw diesen Sattelzug steifte. Der Halter des Sattelzuges hielt den streifenden Lkw für den Unfallverursacher. Das Gericht sprach dem Sattelzughalter aber nur 50 Prozent des Schadens zu, weil der Sattelzug recht weit in die rechte Fahrbahn hineingeragt hat und weil der Sattelzug nicht ausreichend gesichert war. Auch bei einem berechtigten Notstopp reicht das Einschalten der Warnblinkanlage nicht aus. Es muss vielmehr zur Sicherheit des fließenden Verkehrs ein Warndreieck aufgestellt werden.

Oberlandesgericht Hamm, AZ 26 U 12/13