15.01.2019

(2436) Teilkaskoversicherung: Was ist nicht versicherter Innenraum des Pkw?

Der Fall In einer Werkstatt wurde festgestellt, dass am Pkw des Klägers Kraus (Name geändert, Red.) die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Bissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren. Ein Sachverständiger bestätigte weitere Schäden hinter diversen seitlichen Verkleidungsteilen, oberhalb des Dachhimmels und unterhalb des Bodenbelags. Er führte sie eindeutig auf Nagetiere - wahrscheinlich Mäuse - zurück. Das Fahrzeug ist bei der beklagten Versicherungsgesellschaft teilkaskoversichert. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
beklagten Versicherung heißt es in Ziff. A.2.2.7: ,,Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen...". Die beklagte Versicherung lehnte eine Leistungspflicht ab. Sie führte aus, es handle sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Kläger Kraus begehrte deshalb vom Gericht festzustellen, dass die beklagte Versicherungsgesellschaft für die ,,Verbissschäden durch Mäusebefall" eintreten müsse. Das Landgericht Frankfurt hat als erste Instanz die Klage abgewiesen (Az. 2-08 O 233/15).
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Erfolg.

Das Urteil Das OLG Frankfurt am Main stellte fest, es liege ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug im Sinne der Ziff. A.2.2.7 Satz 1 der Versicherungsbedingungen vor. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien ,,am Fahrzeug" im Sinne von Satz 1 der Klausel entstanden. Damit sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes. Von dieser Gesamtheit des Fahrzeugs nehme Satz 2 der Klausel zwar den Fahrzeuginnenraum aus. Die in diesem Fall zu beurteilenden Schäden befänden sich indes nicht im Fahrzeuginnenraum.

Begründung   Der Begriff des Fahrzeuginnenraums sei aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Dieser würde davon ausgehen, dass der Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird, d.h. die durch Menschen benutzbaren und zugänglichen Bereiche. Als Innenraumschaden wird der Versicherte diejenigen Schäden werten, die er ohne Demontage des Fahrzeugs als Bissspuren qualifizieren kann, fasst das OLG zusammen. Nicht zum Innenraum gehöre jedoch der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik etc. und den entsprechenden Verkabelungen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Urteil vom 05.09.2018 -
Az. 7 U 25/16