15.10.2011

(2018) Im Zweifel gilt das Rücksichtnahmegebot

(jlp). Bestehen für zwei aus unterschiedlichen Fahrtrichtungen an eine Kreuzung oder Einmündung heranfahrende Fahrzeugführer gleichermaßen Zweifel an ihrer Vorfahrtberechtigung, so gilt prinzipiell das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Dieses Gebot aus § 1 StVO rechtfertigt dann regelmäßig eine Haftungsteilung. Jeder Fahrzeugführer, gerade in einer unklaren Situation, muss seine Fahrzeuggeschwindigkeit herabsetzen, bremsbereit sein und muss vorsichtig in den Bereich einfahren, um rechtzeitig vor kreuzenden Fahrzeugen anhalten zu können.

Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 17/11