15.05.2012

(2071) Rechts vor links

(jlp). Der Vorfahrtberechtigte kann auch bei "rechts vor links" grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fahrzeug, das von links heranfährt, rechtzeitig anhalten wird. Allein die Behauptung, dass der Vorfahrtberechtigte zu schnell gefahren sei und dass er die Möglichkeit der Vorfahrtverletzung in seiner Fahrweise hätte einbeziehen müssen, reicht nicht aus, um dem Vorfahrtberechtigten eine Mitschuld anzulasten. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt auch in den Fällen der sogenannten "halben Vorfahrt", also dann, wenn an einer Einmündung die Regel "rechts vor links" gilt und die Kraftfahrer zwar einerseits Vorrang vor den von links Kommenden haben, andererseits aber die Vorfahrt der von rechts Kommenden zu beachten haben. Eine Verpflichtung, generell an solchen Kreuzungen anzuhalten, besteht nicht.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 9 U 169/10