15.07.2012

(2082) Sorgfältige Umschau nach Verkehrszeichen

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der ohne Berechtigung sein Fahrzeug auf einen reservierten Behindertenparkplatz abstellt, kann sich nicht damit herausreden, er habe dieses Verkehrsschild nicht gesehen, denn die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab. Zudem entspricht es der Rechtsprechung, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr geringere Anforderungen zu stellen sind als an die den fließenden Verkehr betreffenden Verkehrszeichen. Deshalb unterliegt ein Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr erhöhten Sorgfaltspflichten und ist gehalten, sich eingehend nach Verkehrszeichen umzusehen. Auf eine spezielle Fahrbahnmarkierung kommt es auch nicht an. Entscheidend ist nur das Verkehrszeichen.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 20 L 154.11