15.09.2017

(2399) Überholvorgang im Wendehammer

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe September/2017

Der Fall Ein Pkw-Fahrer befuhr eine mit Wendehammer endende Straße. Über den Wendehammer, auf dem mit Zeichen 283 absolutes Haltverbot angeordnet ist, kann man auf die Parkfläche eines Unternehmens fahren. Die Zufahrt darf von Betriebsangehörigen und Besuchern befahren werden. Um den Wendehammer zum Umkehren voll ausnutzen zu können, holte der Pkw-Fahrer zuerst nach rechts aus, um danach, ohne zu blinken, nach links zu len-
ken. Eine nachfolgende Autofahrerin nahm an, der Pkw-Fahrer werde rechts am Wendehammer halten und wollte links an ihm vorbei zur Parkplatzzufahrt fahren. Dabei stießen die beiden Fahrzeuge zusammen. Es entstand Sachschaden. Der Fahrer des wendenden Pkw verlangte von der Autofahrerin Schadenersatz. Deren Haftpflichtversicherung war jedoch nur bereit, 50 Prozent des Schadens zu übernehmen. Daraufhin klagte der Pkw-Fahrer vor Gericht.

Das Urteil Das Landgericht (LG) Mönchengladbach befand, der wendende Autofahrer habe keinen weiteren Anspruch auf Schadenersatz. Die Richter sahen eine Mithaftung der überholenden Autofahrerin, weil sie gegen § 5 Absatz 3 Nr. 1 StVO verstieß, indem sie bei unklarer Verkehrslage überholte. Aus dem langsamen Fahren und dem nach rechts Lenken des Pkw-Fahrers habe sie nicht schließen dürfen, dieser werde am Rand des Wendehammers anhalten, zumal das dort durch Zeichen 283 untersagt sei. Sie hätte damit rechnen müssen, dass der Vorausfahrende entweder wenden oder ebenfalls auf die Parkfläche des Unternehmens fahren wollte.

Mithaftung Neben der Überholenden hatte sich auch der Wendende verkehrswidrig verhalten. Zwar befand er sich in einem Wendehammer, um dort umzudrehen. Ein Vorrecht vor dem nachfolgenden Verkehr genoss er deshalb nicht. Auch im Wendehammer sind die Verkehrsregeln zu beachten. Autofahrer müssen beim Wenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO darauf achten, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Dazu gehört das Blinken und entsprechende Umsicht (mehrmaliger Schulterblick), ob sich ein anderer Verkehrsteilnehmer im Wendehammer befindet oder nähert. Der Pkw-Fahrer durfte nicht einfach umdrehen, sondern musste sich zuvor vergewissern, dass er niemanden gefährdet. Der Unfall geschah, weil er diese Pflicht verletzt hat. Damit traf ihn eine Mitschuld in Höhe von 50 Prozent.

Landgericht Mönchengladbach
Urteil vom 21.02.2017
AZ 5 S 49/16

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