15.06.2023

(2582) Reicht Hupen zum Stoppen eines rückwärts Fahrenden?

Der Fall   Im März 2020 befuhr der Fahrer eines Peugeot eine verkehrsberuhigte Straße im Saarland. Er bemerkte, dass ein Mercedes rückwärts aus einer Garageneinfahrt eines Wohnhauses fuhr. Der Peugeot-Fahrer hupte und fuhr weiter. Da der Mercedes-Fahrer seine Rückwärtsfahrt nicht abbrach, kam es zu einem Zusammenstoß. Der Mercedes-Fahrer klagte schließlich auf Schadenersatz in Höhe von über 4.000 EUR. Das Amtsgericht Homburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Das Urteil   Das Landgericht Saarbrücken entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz von 20 Prozent des entstandenen Schadens zu. Nur in dieser Höhe hafte der Beklagte. Der Kläger habe den Unfall überwiegend selbst verschuldet. Er habe gegen das Sorgfaltsgebot beim Rückwärtsfahren aus § 9 Absatz 5 StVO oder § 1 Absatz 2 StVO verstoßen. Insofern spreche gegen ihn ein Anscheinsbeweis. Hinzu komme ein Verstoß der Sorgfaltspflicht beim Ausfahren aus einem Grundstück gemäß § 10 StVO. Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts ein leichter Sorgfaltsverstoß anzulasten. Aufgrund dessen, dass er die Rückwärtsfahrt des Klägers erkannt hatte, hätte es nahegelegen, das Klägerfahrzeug weiter zu beobachten, um bei dessen Zurücksetzen notfalls sofort anhalten zu können. Dies habe der Beklagte versäumt, was eine Mithaftung von 20 Prozent begründe.

Landgericht Saarbrücken
- Urteil vom 20.01.2023 -
Az. 13 S 60/22