15.03.2012

(2051) Vergleichbare Werbung

(jlp). Vergleichbare Werbung zwischen Mitbewerbern ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist aber unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden. Das Gericht hielt es daher für unlauter, wenn ein Mitbewerber in einem Werbebeitrag schreibt, dass es problematisch sei, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden. Dies ist eine pauschale herabsetzende Werbung, die unlauter ist, weil ein Vergleich zu dem Mitbewerber nicht stattfindet.

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 147/09