15.04.2019

(2443) Harte Drogen - sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt

Der Fall   Klaus Addicta (Name geändert, Red.) ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Er wollte auf einem Festival feiern ,,wie in alten Zeiten" und hatte dabei u. a. Amphetamin (Ecstasy) eingenommen. Sein Auto ließ er zu Hause und fuhr mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Festival. Auf dem Nachhauseweg wurde er am Bahnhof von der Polizei kontrolliert, die Drogenkonsum feststellte. Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Kaiserslautern entzog ihm daraufhin mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Addicta wandte sich in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht gegen die Anordnung der Behörde. Er berief sich darauf, dass er zwischen dem Drogenkonsum beim Festivalbesuch und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Im Anschluss an das Festival habe er sogar noch zwei Tage Urlaub genommen, um auszunüchtern. Bei ihm müsse deshalb von der Fahrerlaubnisentziehung ausnahmsweise abgesehen werden.

Die Entscheidung  Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass nach der Gesetzeslage die Fahrerlaubnis allein wegen der Tatsache der Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen ist. Der Vortrag des Antragstellers rechtfertige hier keine Ausnahme. Da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss bei der Einnahme harter Drogen gar nicht ankomme, sei es auch nicht erheblich, ob der Antragsteller, wie er behaupte, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt habe und zukünftig trennen könne. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen, und das damit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar. Insbesondere gelte dies innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums.

Verwaltungsgericht Neustadt
- Beschluss vom 18.01.2019 - Az. 1 L 1587/18.NW