15.11.2019

(2458) Das Oberlandesgericht Oldenburg sieht das anders

Der Fall Die Verteidigung eines Geschwindigkeitssünders bezog sich vor dem OLG Oldenburg auf die ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH) des Saarlandes, Urteil vom 05.07.2019 - Az. Lv 7/17.
(siehe Gerichtsurteil 2457).

Die Entscheidung  Das OLG Oldenburg schloss sich der Auffassung des VerfGH nicht an. Denn auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar. Der BGH habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt indiziere bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes. Bei Einhaltung der Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH für eine Verurteilung ausreichend. Auch die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, habe der BGH anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Oberlandesgericht Oldenburg
- Beschluss vom 09.09.2019 -
Az. 2 Ss (Owi) 233/19