15.06.2013

(2170) Vorfahrt für Nachzügler

(jlp). Aus der Straßenverkehrs-Ordnung folgt, dass ein Fahrzeugführer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahren will, dem in der Kreuzung "hängengebliebenen" Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen. Fährt nun ein Fahrzeugführer in eine solche belastete Kreuzung ein, obwohl er den Kreuzungsräumer hätte erkennen können, dann hat er das Vorrecht des Kreuzungsräumers missachtet. Deshalb haftet der einfahrende Fahrzeugführer für die Unfallfolgen überwiegend (hier zu 2/3). Das Urteil bestätigt die Grundregel, dass Nachzüglern die Möglichkeit gegeben werden muss, die Kreuzung alsbald zu verlassen, um Stauungen zu vermeiden.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 66/12