15.09.2013

(2193) Missachtung der Parkhausdurchfahrtshöhe

(jlp). Missachtet der Fahrer eines gewerblich angemieteten Kleintransporters die Einfahrtshöhe eines Parkhauses und führt dadurch grob fahrlässig die Beschädigung des Fahrzeugs im Dachbereich herbei, dann kommt eine Haftungsquote für den Mieter des Kraftfahrzeuges in Betracht, wenn eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen ist und wenn bei Vorliegen eines groben Verschuldens eine Haftungsverteilung vereinbart worden ist. Kennt der Fahrer die Maße des Fahrzeugs und versucht, mit einem 2,73 m hohen Fahrzeug trotz deutlich ausgeschilderter Einfahrtshöhe von nur 1,80 m in das Parkhaus einzufahren, so handelt er grob fahrlässig. Für ihn gilt eine Haftungsquote von 2/3.

Landgericht Köln, Az.: 26 O 174/10