15.03.2012

(2055) Zusammenstoß mit unbekanntem Tier

(jlp). Behauptet ein Kfz-Fahrzeugführer, dass er auf der Bundesautobahn mit einem Tier zusammengestoßen ist, und steht nicht fest, welche Größe das Tier hatte, so ist die Teilkaskoversicherung berechtigt, die Schadenersatzansprüche nur zu 50 Prozent des Rettungskostenersatzes zu regulieren. Zweifel sind insbesondere deshalb angezeigt, weil in Unfallnähe ein verendeter Hase aufgefunden wurde und weil ein Ausweichmanöver bei einem solchen Hasen regelmäßig nicht angezeigt ist. Auch wenn ein solch aufgefundener Tierkadaver nicht zwingend dafür spricht, dass gerade dieses Tier Unfallverursacher war, so ist umgekehrt nicht bewiesen, dass ein Ausweichmanöver zwingend notwendig war.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 356/10-57