15.05.2012

(2066) Nutzungsvorteile beim Dienstwagen

(jlp). Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Im hiesigen Streitfall standen einem in einem Autohaus als Verkäufer Beschäftigten ein Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diesen Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1%-Regelung anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof hat nun hierzu entschieden, dass die 1%-Regelung dann nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 56/10