15.08.2012

(2094) Fahrerlaubnis im Alter

(jlp). Das hohe Alter eines Kraftfahrers (hier: 82 Jahre) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Auch bietet nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Hinzutreten muss in einem solchen Fall vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. Dabei kann der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkt einer jahrzehntelangen unfallfreien Teilnahme am Straßenverkehr den Befund, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis aktuell nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt ist, nicht entkräften.

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 1 S 25.12