15.11.2012

(2115) Befahren der Mittelinsel im Kreisverkehr

(jlp). Verstößt der Führer eines Kraftfahrzeugs gegen das Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr und gegen das Verbot, die Mittelinsel zu befahren, und kommt es innerhalb des Kreisverkehrs zu einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge, so spricht der Beweis dafür, dass der Pflichtverstoß des Fahrzeugführers mitursächlich für den in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgten Unfall war. Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf grundsätzlich nicht befahren werden, dies selbst dann nicht, wenn eine durchgehende Linie fehlt. Hierbei genügt es, dass die Mittelinsel durch Markierung oder bauliche Abgrenzung eindeutig erkennbar ist.

Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 199/11