15.01.2011

(1050) Rundfunkgebühren für internetfähige Computer

(jlp). Für internetfähige PC sind Rundfunkgebühren zu zahlen. Für die Gebührenpflicht nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag kommt es allein auf den Besitz der Geräte an. Unerheblich ist es, dass der Inhaber des Gerätes tatsächlich gar keine Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Gerät empfangen kann bzw. gar nicht mit dem Internet verbunden ist. Nach Auffassung der Richter ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar. 

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 6 C 12/09