15.12.2010

(1044) Verkehrssicherungspflicht für Verkehrsspiegel

(jlp). Der Träger der Straßenbaulast ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gehalten, den öffentlichen Verkehr auch vor solchen Gefahren zu bewahren, die dem Verkehr aus einem Verkehrsspiegel drohen. Hierbei erfasst die Verkehrssicherung nicht nur die aus der Substanz des Spiegels drohenden Gefahren, sondern auch die Funktionalität des Verkehrsspiegels. Nicht erfasst von solchen Kontrollpflichten sind aber witterungsbedingte Einflüsse wie Beschlagen, Verschneien oder Vereisen. Die Beseitigung von witterungsbedingten Einflüssen auf Verkehrsspiegel würde einen ganz erheblichen Aufwand erfordern. Dieser ist dem Verkehrssicherungspflichtigen in Anbetracht dessen, dass ein Verkehrsspiegel nur ein Hilfsmittel darstellt und keine den Verkehr regelnde Funktion besitzt, nicht zumutbar. Überdies beeinträchtigen die Witterungsbedingungen den Spiegel nur innerhalb eines überschaubaren Zeitintervalls. Solche Beeinträchtigungen kann der Verkehr daher eher hinnehmen als einen dauerhaften Ausfall der Hilfsfunktion.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 272/09