15.11.2010
(1041) Wartefrist für das Abschleppen
(jlp). Die Anordnung der Beseitigung eines Fahrzeugs, welches ohne gültigen und gut sichtbar ausgelegten Parkschein abgestellt ist, ist nach erst zehn Minuten unverhältnismäßig. Für die Bemessung der Wartefrist ist vielmehr eine Orientierung an der im jeweiligen Bereich geltenden abstrakten Höchstparkdauer angemessen (hier: mindestens eine Stunde).
Verwaltungsgericht Hamburg, Az.: 13 K 1186/07