15.01.2011

(1053) Auf eigene Gefahr

(jlp). Seitenstreifen einer Fahrbahn sind nicht zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt. Der verkehrssicherungspflichtige Straßenbaulastträger ist nicht verpflichtet, durch ein Warnschild darauf hinzuweisen, dass ein Seitenstreifen nicht befestigt ist. Bei Seitenstreifen muss man generell davon ausgehen, dass diese für den Fahrbahnverkehr weder bestimmt noch geeignet sind. Ihre Mitbenutzung ist zwar nicht generell verboten. Verlässt ein Kraftfahrer aber die Fahrbahn und weicht auf den Seitenstreifen aus, so muss er dem Umstand Rechnung tragen, dass der Seitenstreifen gerade nicht zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Er muss sich auf Unebenheiten und Hindernisse einstellen.

Oberlandesgericht München, Az.: 1 U 3515/10