15.01.2011

(1054) Das Recht zu schweigen

(jlp). Auch in einem gerichtlichen Verfahren über den Einspruch in einem Bußgeldverfahren hat der Betroffene das Recht zu schweigen. Dieses Verhalten darf ihm nicht, auch nicht ansatzweise, negativ ausgelegt werden. Über dieses Schweigerecht ist der Betroffene vom Richter zu belehren. Führt der Richter dann später zu seinem Urteil aus, dass der Betroffene die Sachverhaltsaufklärung nicht habe verhindern können, so drängt sich der Eindruck auf, dass der Richter das Verhalten des Betroffenen zu dessen Lasten bewertet hat. Dies ist nicht zulässig. Ein solches Urteil muss aufgehoben werden.

Kammergericht Berlin, Az.: 3 Ws (B) 306/10 - 2 Ss 118/10