(1060) Fußgänger haftet für grobes Verschulden
(jlp). Verletzt ein Fahrzeugführer beim rückwärts Einparken in eine Parklücke mit der ausschwenkenden linken Fahrzeugseite einen auf der Fahrbahn befindlichen 16-jährigen Fußgänger, der zuvor ein Absperrgitter überstiegen hat, um an unzulässiger Stelle die Fahrbahn zu überqueren und auch bemerkt hat, dass das Fahrzeug rückwärts einparken würde, so tritt die Haftung aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers zurück. Eine Pflicht des rückwärts einparkenden Kraftfahrers, der vor Beginn des Rückwärtsfahrens den rückwärtigen Verkehrsraum überprüft hat, vor Einschwenken in die Parklücke den Verkehrsraum links neben seinem Fahrzeug nochmals darauf zu überprüfen, dass sich dort kein anderer Verkehrsteilnehmer befindet, besteht nicht gegenüber dem grob verkehrswidrig handelnden Fußgänger, mit dem er nicht hat rechnen müssen.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 178/00