15.02.2011
(1061) Keine Doppelbestrafung bei Rotlichtverstoß
(jlp). Einem Fahrzeugführer, dem ein Rotlichtverstoß zur Last gelegt wird, kann nicht noch zusätzlich vorgeworfen werden, dass er bei einer lang anhaltenden Dauer der Rotlichtphase (hier: 7 Sekunden) noch gefahren sei. Eine Erhöhung der Geldbuße (von 125 Euro auf 230 Euro) gegenüber den Regelsätzen bei "überaus langer Rotlichtdauer" ist nicht statthaft. Gleiches gilt für die Anordnung eines Fahrverbotes. Das Regelfahrverbot beträgt einen (1) Monat und kann nicht auf drei Monate ausgedehnt werden.
Kammergericht Berlin, Az.: 2 Ss 267/09 - 3 Ws (B) 714/09