15.02.2011

(1062) Warnung vor Rollsplitt

(jlp). Verlässt ein Straßenbauunternehmer seine Baustelle in einem verkehrsunsicheren Zustand, so endet seine Verkehrssicherungspflicht erst dann, wenn die Sicherung der Gefahrenstelle von einem anderen tatsächlich und ausreichend übernommen wird. Zu dieser Verkehrssicherungspflicht gehört auch die Warnung vor Rollsplitt. Stürzt ein Motorradfahrer in einer Kurve auf Rollsplitt, so kann dies eine Haftung des Straßenbauunternehmers auslösen. Allerdings muss sich der Motorradfahrer die Betriebsgefahr seines Motorrads mit 25 Prozent anrechnen lassen.

Landgericht Meiningen, Az.: 2 O 766/09