15.02.2011
(1064) Mit Tempo 160 auf der Autobahn
(jlp). Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn (hier: 160 km/h) tritt die Haftung aus der Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurück. Dies bedeutet, dass der Fahrzeugführer, der die Richtgeschwindigkeit überschreitet, sich ansonsten aber rechtmäßig verhält, einen Teil des Schadens (hier: 25 Prozent) selbst zu tragen hat.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 13 U 712/10