15.03.2011

(1066) Bußgeldfestsetzung nach Verkehrsverstoß

(jlp). Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzusetzenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Sie kann als zulässiges Zumessungskriterium im Einzelfall nur dann zum Nachteil des Betroffenen Berücksichtigung finden, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht. Im Regelfall entscheidet damit allein die verkehrswidrige Tat über die Bußgeldhöhe, nicht aber die soziale Stellung des Betroffenen.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 1660/10