15.03.2011

(1067) Kosten eines Feuerwehreinsatzes

(jlp). Kommt es nach einem Verkehrsunfall zu einem Feuerwehreinsatz, um beispielsweise Ölspuren auf der Fahrbahn zu beseitigen, so kann die Feuerwehr jeden der beteiligten Kraftfahrzeugfahrer in Anspruch nehmen. Dies auch dann, wenn dem in Anspruch genommenen Fahrer keine vorwerfbare Schuld an dem Unfall zuzurechnen ist. Denn gerade auch durch die nicht auszuschließende Möglichkeit, an einem von anderen verschuldeten Unfall beteiligt zu werden, realisiert sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr eines am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugs und daraus folgend auch die Kostentragungspflicht als einem von möglichen mehreren Gesamtschuldnern. Dies führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung desjenigen, der den Unfall nicht verursacht hat, denn dieser kann die von ihm verlangten Kosten des Feuerwehreinsatzes wiederum beim tatsächlichen Unfallverursacher geltend machen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 1 N 65.10