15.03.2011
(1068) Haftungsverteilung bei Fahrzeuggespannen
(jlp). Kommt ein Fahrzeuggespann (Zugfahrzeug mit Anhänger) aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit ins Schleudern und kommt es hierdurch zu Schaden an anderen Fahrzeugen, so haftet die Kfz-Versicherung zu 50 Prozent und die Anhänger-Versicherung ebenfalls zu 50 Prozent für die Unfallfolgen. Die Haftung von Zugmaschine oder Anhänger besteht unabhängig davon, wie hoch sich die Betriebsgefahr der Fahrzeuge ausgewirkt hat. Das unfallverursachende Gespann ist zudem nicht nur technisch, sondern auch über die Person des Fahrzeugführers personell verbunden, sodass man im Verhältnis Zugmaschine zu Anhänger nicht von zwei voneinander trennbaren, selbstständigen Haftungseinheiten ausgehen kann.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 279/08