(1069) Fahrschulkosten auf dem Prüfstand
(jlp). Eine Fahrschule verlangte von ihren Fahrschülern nach nicht bestandener praktischer Prüfung einen weiteren Grundbetrag, was von einem konkurrierenden Fahrschulunternehmen beanstandet wurde. Der Verwaltungsgerichtshof entschied hierzu wie folgt: Eine Fahrschule darf von ihrem Fahrschüler nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung und einer daran anschließenden weiteren Ausbildung nicht nochmals einen (Teil-)Grundbetrag verlangen. Grundbeträge werden "für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts" sowie "bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" erhoben. Die Nichterwähnung von Grundbeträgen im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung lässt angesichts der Tatsache, dass diese Konstellation nicht untypisch und für die Frage der Grundbetragserhebung von wesentlicher Bedeutung ist, nur den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die Erhebung von Grundbeträgen in dieser Fallgruppe nicht vorgesehen hat. Der Fahrschule wurde damit die Erhebung solcher Gebühren untersagt.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 9 S 2890/08