15.04.2011

(1076) Naturgebundenes Lebensrisiko

(jlp). Das bei bestimmten Baumarten bestehende Risiko eines natürlichen Bruchs gesunder Äste begründet, jedenfalls im Bereich von Parkplätzen, keine Amtspflicht zur Beseitigung des gesamten Baumes oder wesentlicher Teile seiner Krone. Grundsätzlich ist es begrüßenswert, wenn eine Stadt im Stadtkern einen möglichst hohen Baumbestand unterhält. Deshalb kann im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur das Zumutbare gefordert werden, sodass nicht jeder herabfallende Ast oder umstürzende Baum zu einer Haftung führt. Gelegentlicher natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestehen, gehört daher zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine Pflicht zur präventiven Stutzung oder Entfernung eines gesunden Baumes besteht nicht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 103/10