(1079) Standort eines abgeschleppten Pkw zurecht verheimlicht
(Deutsche Anwaltshotline) Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des schlechterdings "gepfändeten" Wagens herausrücken. So zumindest hat es das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden.
Hier hatte sich eine Hyundai-Fahrerin erdreistet, ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines hauptstädtischen Supermarktes abzustellen, ohne dort Einkäufe zu tätigen. Dabei war das private Areal mit einem deutlichen Hinweisschild versehen, dass hier nur Kunden und diese auch höchstens eine Stunde kostenlos parken dürfen. Als die Frau nach drei Stunden noch immer nicht wieder erschienen war, verbrachte ein vertraglich mit dem Laden verbundener Abschleppdienst den Wagen an einen unbekannten Ort. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der Standort bekannt gegeben.
Und das nach Auffassung der Landesrichter zu Recht. Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für arg erhöht gehaltenen Abschleppkosten von EUR 219,50 zu zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu. Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen war in der vorliegenden Konstellation die einzig offenstehende Möglichkeit, die mit der Parkplatz-"Besetzung" eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.
Landgericht Berlin, Az. 9 O 150/10