15.05.2011
(1083) Promillegrenze für Krankenfahrstuhlfahrer
(jlp). Auch die Führer von elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen müssen im Straßenverkehr fahrtüchtig sein. Dabei liegt die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit beim Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen bei 1,1 Promille. Wird diese Promillegrenze nicht eingehalten, kann der Betroffene wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) verurteilt werden.
Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 2 St OLG Ss 230/10