15.06.2011
(1086) Zeugenbeweis für Stundenlohnarbeiten
(jlp). Der Werklohn wird unabhängig von einer Abnahme des Werks fällig, wenn der Auftraggeber lediglich einen Mangel rügt und nicht dessen Beseitigung, sondern Schadenersatz verlangt. Der mit Stundenlohnarbeiten beauftragte Auftragnehmer, dessen Stundenlohnzettel vom Auftraggeber nicht gegengezeichnet worden sind, kann die Anzahl der geleisteten Stunden anderweitig nachweisen, etwa durch Zeugenaussagen. In Bezug auf Fahrtzeiten sind im Baugewerbe diese nur dann nach Stundenlohn zu vergüten, wenn dies besonders vereinbart ist.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 21 U 88/10