15.06.2011

(1087) Anordnung einer Blutprobenentnahme durch die Polizei

(jlp). Will ein Polizeibeamter bei einem Verkehrsteilnehmer eine Blutprobenentnahme anordnen, so muss dieser Beamte beim diensthabenden Richter hierzu eine Erlaubnis beziehungsweise Anordnung einholen. Kann der Polizeibeamte den Richter nicht erreichen, dann darf er auch eine selbstständige Anordnung der Blutprobenentnahme treffen. Das Fehlen der richterlichen Anordnung oder das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes begründet in solchen Fällen keinen Beweisverwertungsverlust, das heißt die ärztliche Blutprobenentnahme und deren Auswertung kann vorgenommen und dem beschuldigten Kraftfahrzeugführer entgegengehalten werden.

Bundesverfassungsgericht, Az.: 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10