(1090) Wohin mit dem Altöl?
(jlp). Auch ein Internethändler, der Motorenöle im Versandhandel vertreibt, muss private Endverbraucher darauf hinweisen, dass das Altöl bei einer von ihm zu bezeichnenden Annahmestelle kostenlos zurückgegeben werden kann. Kommt der Internethändler dieser gesetzlichen Hinweisverpflichtung nicht nach, so handelt er wettbewerbswidrig wie auch unlauter. Ihm kann der Verkauf von Motoröl ohne diesen Zusatz auf Altölrücknahme untersagt werden. Jeder gewerbsmäßige Händler, der Motorenöl an Endverbraucher liefert, ist damit verpflichtet, eine Annahmestelle für Altöl einzurichten oder nachzuweisen. Eine Einschränkung der Verordnung nur auf stationäre Händler besteht nicht, da Altöl fachgerecht entsorgt werden muss, gleichgültig, auf welchem Vertriebsweg das neue Öl erworben wird.
Oberlandesgericht Hamburg, Az.: 5 W 59/10