15.06.2011

(1091) Schlaglochgefahren

(jlp). Treten in einer Nebenstraße nach einer Frostperiode muldenförmige Vertiefungen auf und ragen Pflastersteine zwar nicht senkrecht, aber in einem Winkel von 45 Grad zur Horizontalen schräg aneinander hoch und wird dadurch ein darüberfahrendes Fahrzeug, dessen Fahrer die Geschwindigkeit auf Grund der bemerkten Spurrillen von zulässigen 60 km/h auf 30 km/h reduziert, an der Ölwanne beschädigt, dann haftet die verkehrssicherungspflichtige Kommune aus Amtspflichtverletzung, wenn sie trotz Kenntnis der Vertiefungen mehrere Tage lang keine Warnschilder aufgestellt oder die Geschwindigkeit auf 10 km/h herabgesetzt hat. Dies gilt gerade auch dann, wenn sie im gleichen Zeitraum bei anderen Nebenstraßen sogar Vollsperrungen wegen offenbar erheblicher Straßenschäden angeordnet hat.

Landgericht Aurich, Az.: 2 O 698/10