15.07.2011
(1093) Nutzungsausfall bei Oldtimern
(jlp). Ein nach einem Unfall geschädigter Fahrzeughalter hat gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen Versicherung einen Anspruch auf Nutzungsausfall für die Zeit der Fahrzeugreparatur in der Kfz-Werkstatt. Diese Nutzungsausfallentschädigung ist bei alten wie auch bei neuen Fahrzeugen nur zu zahlen, wenn dem Halter kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Eine Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Nutzung eines Oldtimers kommt so nur in Betracht, wenn dieser als normales Beförderungsmittel eingesetzt wird und dem Halter kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 1 U 107/08