15.07.2011

(1095) Radwegebenutzungspflicht

(jlp). Eine Radwegebenutzungspflicht darf von der Behörde nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Fahrbahnbreite gering ist und wenn so besondere Gefahren bei Überholvorgängen für Radfahrer entstehen. Nur in solchen Ausnahmesituationen darf eine ausschließliche Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 42.09