15.08.2011

(2002) Firmenname für Gemeinschaftsfahrschule

(jlp). Eine Gemeinschaftsfahrschule darf nach dem Fahrlehrergesetz auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden. Hierbei darf sie den Namen der Fahrschule (Firmenname) ebenso angeben, wie die Namen der einzelnen Gesellschafter. Die Wahlfreiheit der Gesellschafter bezüglich ihres Namens wird lediglich durch das handelsrechtliche Firmenrecht eingeschränkt, insbesondere durch das Verbot der Verwechslungsgefahr mit einer kaufmännischen Firma.

Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 8 K 2017/08.GI