15.08.2011

(2003) Charakterliche Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers

(jlp). Ein Fahrlehrer, der einer 17-jährigen Fahrschülerin in einer Fahrpause pornographische Bilder zeigt, erweist sich unter Zugrundelegung der allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze als unzuverlässig. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als gegeben an und hielt den Widerruf der Fahrschulerlaubnis für begründet. Denn der Fahrlehrer steht in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. In diesem Vertrauensverhältnis darf es nicht zu persönlichen Grenzüberschreitungen kommen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 CS 10.3056