15.09.2011

(2007) Grenze der Schmähkritik wird nicht überschritten

(jlp). In einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann ein Ebay-Verkäufer im Regelfall nicht die Löschung einer negativen Käuferbewertung verlangen. Denn das Ebay-Bewertungssystem ermöglicht im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, kann daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen ist die Aussage "hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld" im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung "Finger weg" überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-15 W 14/11