15.09.2011

(2009) Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten

(jlp). Überschreitet ein Fahrzeugführer die vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit, so kann ein vorsätzliches wie auch ein fahrlässiges Handeln des Fahrzeugführers in Betracht kommen. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten, so nimmt die Rechtsprechung zumeist ein vorsätzliches Handeln, verbunden mit einer höheren Geldbuße, an. Dies setzt aber voraus, dass der Täter sich der im Einzelfall höchstzulässigen Geschwindigkeit bewusst ist. Kennt er sie nicht und geht er unter Umständen von einer höheren zulässigen Geschwindigkeit aus, welche die Differenz der festgestellten und der vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, oder geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus, so kann Fahrlässigkeit gegeben sein.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 SsBs 37/10