(2012) Verwaltungsgebühren für Abschleppmaßnahmen
(jlp). Auch wenn ein Autofahrer vor dem Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, hat er neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschleppunternehmer zudem Verwaltungsgebühren zu entrichten. Das Gericht entschied, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben darf. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheidet sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch steht die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren muss, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorliegen. Für den so entstehenden Aufwand darf eine Gebühr erhoben werden. Mit EUR 50 liegt die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von EUR 25 bis EUR 150.
Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 7 K 2213/09