(2013) Fahrradfahren darf nicht verboten werden
(jlp). Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrades verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen kann. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Da dieser Verkehrsteilnehmer beim Fahrradfahren bisher nicht auffällig geworden ist, kann ein solches Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer aber nicht verlangt werden. Auch ein Verbot des Fahrradfahrens kann aus diesen Gründen nicht angeordnet werden.
OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 B 10415/11.OVG