15.10.2011

(2019) Schlecht erkennbarer Motorradfahrer

(jlp). Kollidiert ein links abbiegender Autofahrer mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, von dem er bei Einleitung des Abbiegevorgangs wegen Sichtbehinderung durch eine Brückenkuppe allenfalls den Kopf wahrnehmen konnte, kommt eine Mithaftung des Motorradfahrers in Höhe von 20 Prozent in Betracht. Diese Mithaftung von 20 Prozent entspricht seinem Anteil an der Betriebsgefahr seines Motorrades und ist nicht von einem Verschulden des Motorradfahrers abhängig.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 W 5/08