15.10.2011
(2020) Öffentliche Verkehrszeichen auf Privatgelände
(jlp). Der Eigentümer einer privaten Grundstücksfläche, die zugleich Teil der öffentlichen Straße ist, hat das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche zu dulden. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung im Straßenverkehrsgesetz und zwar dann, wenn diese Verkehrszeichen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht "auf der Straße" angebracht werden können.
VGH Baden-Württemberg, Az.: 5 S 2610/10