15.08.2010

(1016) Keine frühzeitige Fahrerlaubniserteilung

(jlp). Ein Schüler begehrte die Fahrerlaubnis der Klasse B unter Genehmigung einer Ausnahme vom Mindestalter für unbegleitete Fahrten von seinem Wohnort zu seiner Schule. Seine Klage blieb jedoch erfolglos. Das Gericht sah es als nicht gegeben an, dass dem Schüler so schwere Nachteile entstehen, dass bei der Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der des Einzelnen die erhöhten Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch junge Fahranfänger zurücktreten müssen. Die Schule des Jugendlichen ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise erreichbar und die unbestritten hohe zeitliche Inanspruchnahme von circa. 2,5 Stunden pro Schultag erscheint für den überschaubaren Zeitraum bis zum 18. Geburtstag für den Schüler hinnehmbar. Zu der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung genügt es auch nicht, dass der Minderjährige bereits im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren mit 17 Jahren" Kraftfahrzeuge ohne Beanstandungen geführt hat. Die Einhaltung der Mindestaltersgrenze stellt hier keine unzumutbare Härte dar.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S 2012/08