15.10.2010

(1033) Unfall mit einem Feuerwehrfahrzeug

(jlp). Ein Feuerwehrfahrzeug, das mit Blaulicht und Martinshorn bei Rotlicht mit 30 km/h in eine Kreuzung einfährt, haftet zu 50 Prozent. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung darf ein solches Einsatzfahrzeug nur dann bei Rotlicht in die Kreuzung einfahren, wenn der Fahrer sich vergewissert hat, dass die anderen Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen und ihre Fahrweise darauf eingestellt haben. Der Fahrer hätte sich daher nur in die Kreuzung hineintasten dürfen. Da das Einsatzfahrzeug jedoch für den Unfallgegner bereits sieben Sekunden sichtbar war, hätte sich dieser auch auf die Situation einstellen müssen, sodass das Gericht die Verursachungsbeiträge gleich zu je 50 Prozent gewichtete. 

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 2 U 13/09