15.11.2010

(1037) Keine Werbeanlagen neben Autobahn

(jlp). Werbeanlagen, die ohne Baugenehmigung in der freien Landschaft nahe einer Autobahn aufgestellt sind und so beispielsweise auf ein spezielles weit entferntes Möbelhaus hinweisen, sind unzulässig. Die Behörde kann verlangen, dass solche Werbeanlagen sofort zu entfernen sind, weil die Aufmerksamkeit des Benutzers der Autobahn auf diese Schilder gelenkt wird. Eine solche Gefahrenquelle ist umgehend zu beseitigen. Einstweilige Beseitigungsanordnungen sind deshalb zulässig und zumeist auch begründet.

Niedersächsisches OVG, Az.: 1 ME 81/10 - (46/10)